In der österreichischen Bundesverfassung ist die Amtsverschwiegenheit seit der B-VG-Novelle 1925 normiert. Diese prominente Verankerung der Amtsverschwiegenheit hat den Ruf der österreichischen Verwaltung geprägt, nach wie vor Geheimnis krämernd zu agieren.
Die in Art 20 Abs 4 B-VG (mit der B-VG-Novelle 1987) eingeführte Auskunftspflicht ist mit der Amtsverschwiegenheit eng verzahnt, ohne dass die Bundesverfassung einen klaren Vorrang eines der beiden Prinzipien gegenüber dem anderen normiert .
Durch das im Frühjahr 2021 einer Begutachtung unterzogene Transparenzpaket soll die Amtsverschwiegenheit aufgehoben und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen sowie eine Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse geschaffen werden. Das neue Grundrecht soll sich nicht nur auf die Verwaltung, sondern auch auf die Organe der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit sowie auf staatsnahe Unternehmungen erstrecken.
Neben dem Vorschlag zur Änderung des B-VG wurde auch die einfachgesetzliche Umsetzung dieses Reformvorhabens durch den Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) einer umfassenden Begutachtung unterzogen.
In der Podiumsdiskussion soll das rechtspolitische Spannungsfeld dieses Reformvorhabens zwischen Informationsfreiheit und Schutz von Geheimhaltungsinteressen aufgezeigt und diskutiert werden.